Liebe Mitglieder,
ab dem 04.03.2022 gelten neue Auflagen zur Coronaschutzverordnung. Sie ist bis zum 19.03.2022 gültig und bringt für den Sport grundlegende Vereinfachungen.
Für den Sport sind folgende Änderungen wichtig:
Sport nun grundsätzlich unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich:
Die bisherigen Differenzierungen zwischen „Sport drinnen“ und „Sport draußen“, „Kontaktsport“ und „kontaktfreiem Sport“ sowie „öffentlichen Raum“ und „Sportanlagen“ entfallen. Sporttreiben unterliegt einheitlich nur noch der 3G-Regelung. Zusätzliche Vereinfachungen gelten (weiterhin) für folgende Gruppen:
- Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind von allen Einschränkungen im Sport ausgenommen.
- Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.
Zuschauer
Bis 1000 Personen (drinnen und draußen):
- 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
- Es besteht Maskenpflicht. Ausnahme davon nur, wenn alle Zuschauer:innen 2G+ erfüllen.
- Bei mehr als 500 anwesenden oder teilnehmenden Personen darf die zusätzliche Auslastung nur 60% der über 500 Personen hinausgehenden Höchstkapazität der Sportanlage liegen. Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler:innen und Zuschauer:innen.
- Beschäftigte/Personal (Trainer:innen, ÜL:innen, Schiedsrichter:innen, Sicherheitskräfte etc.) werden nicht mitgezählt.
- Wenn keine oder nicht ausreichend Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze besetzt werden.
Hinweise zu den Zuschauerregeln
- Unverändert entfällt die bei 2G+-Regel zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben.
- Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten zwar als immunisiert und sind von den Anforderungen 3G/2G+ ausgenommen, sie werden aber mitgezählt.
- Freie Platzkapazitäten innerhalb der Veranstaltungsorte sind dafür zu nutzen, um angemessene Abstände zwischen teilnehmenden Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sicherzustellen.
Euer Vorstand
Download Coronaschutzverordnung ab dem 04.03.2022 (Änderungen markiert)