Liebe Mitglieder,

ab Donnerstag, den 13. Januar 2022, tritt eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft. Folgende Änderung sind zu beachten:

  • Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche:
    • Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
    • Bis zum 16. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).
    • Ab 16. Geburtstag: Jugendliche gelten (ab dem 17.01.2022) nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler:innen sind, gelten sie als getestet, Schülerausweis erforderlich.
  • Sport im Freien: 2G:
    • Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen).
  • Sport drinnen: 2G+:
    • Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber:
      • Der Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Boosterung“) ersetzt den zusätzlichen Test.
      • Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind. Siehe hierzu Datei „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW“ (weiter unten)
    • Für Übungsleiter:innen und Trainer:innen bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter:innen und Trainer:innen müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.
  • Zuschauer:innen:
    • Oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Personen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind aber höchstens 750 Personen zugelassen.
    • Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler:innen und Zuschauer:innen. Personal (Trainer:innen, Übungsleiter:innen, Schiedsrichter:innen, Ordner:innen, Sicherheitskräfte etc.) wird nicht mitgezählt.
    • Soweit für alle zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden.
    • Für alle Zuschauer:innen gilt drinnen und draußen 2G.
    • Sanitäranlagen sind mit den oben genannten Zugangsvoraussetzungen nutzbar (also: bei Nebenräumen von offenen Sportanlagen mit 2G, drinnen mit 2G+ für Sportler:innen und 2G für Zuschauer:innen).

Weiter unten findet Ihr die aktuelle Coronaschutzverordnung, die dazugehörige Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ sowie eine vereinfachte Darstellung der aktuellen Regeln in einer Tabelle.

Euer Vorstand

Download Orientierungshilfe für den Sportbetrieb ab 13.01.2022 (Tabelle)

Download Coronaschutzverordnung ab 13.01.2022

Download Anlage Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Coronaschutzverordnung ab 13.01.2022