Liebe Mitglieder,

durch die Änderung der Coronaschutzverordnung treten folgende Änderungen in Kraft:

  • Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 darf die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum nur noch von immunisierten Personen durchgeführt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen. Es gilt in diesen Bereichen also die 2G Plus-Regel.
  • Kinder und Jugendliche sind bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren immunisierten Personen gleichgestellt. Bis zum 16.01.2022 sind auch noch Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren immunisierten Personen gleichgestellt, wenn Sie über einen negativen Testnachweis verfügen.
  • Als getestet gilt eine Person, die über ein bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Test verfügt.
  • Schülerinnen und Schüler gelten ab dem 10. Januar 2022 aufgrund der Schultestungen als getestete Personen.

Euer Vorstand

2021-12-23_coronaschvo-ab-28.12.2021_lesefassung