Liebe Mitglieder,
folgende Änderungen gelten ab dem 24. November 2021:
- Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in allen
Sportstätten sowie im öffentlichen Raum darf nur noch von immunisierten
Personen* ausgeübt werden. - Der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauer:in ist nur immunisierten
Personen gestattet. - Die 2-G Regel im Sportbetrieb (geimpft oder genesen) gilt jedoch nicht für
Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren, diese
werden im Rahmen des Schulbesuchs 3x pro Woche getestet. Ausgenommen von
dieser Regelung sind darüber hinaus Personen, die über ein ärztliches
Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der
höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht
gegen Covid-19 geimpft werden können. Diese Personen müssen über einen
Testnachweis** verfügen.
*Immunisierte Personen im Sinne der CoronaSchVO sind vollständig geimpfte
und genesene Personen.
**Getestete Personen sind Personen, die über ein nach der
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines
höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von
einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden
PCR-Tests verfügen.
Grundsätzlich sind die sogenannten AHA-Regeln, d. h. Abstand, Hygiene und
Masken möglichst umfassend einzuhalten.
Die veranstaltenden bzw. Sportausübung anbietenden Vereine, Gruppen oder
Anbieter sind (auch wenn der Sport auf oder in einer städtischen
Sportsstätte betrieben wird) für die Einhaltung, Kontrolle und Beachtung
der Regeln verantwortlich.
Euer Vorstand