Liebe Mitglieder,

ab Freitag, den 20.08.2021, tritt eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft. Diese ändert die bisherige Systematik in vielen Punkten und führt in vielen Bereichen im Sport, gerade im Freien, zu Vereinfachungen. Es gibt nur noch zwei Inzidenzstufen. Ein Inzidenzwert über 35 und ein Inzidenzwert unter 35, wobei dieser nur auf Kreisebene betrachtet wird, wenn der NRW-weite Wert unter 35 liegt. Da der Wert für NRW derzeit über 35 liegt, gelten auch in Wesel die Regelungen, die ab diesem Wert gelten.

Für den Sport hat die Änderung der Coronaschutzverordnung folgende Auswirkungen, die damit ab morgen gelten:

  • Bei Sport in Innenräumen gilt die 3G-Regel. Das heißt, es dürfen nur Personen die vollständig geimpft, getestet oder genesen sind, teilnehmen.
  • Die 3G-Regel gilt ebenfalls für (Sport-)Veranstaltungen im Freien, wenn mehr als 2500 Personen (Sportler, Helfer, Organisatoren, Zuschauer) teilnehmen. Bei Sportangeboten im Freien, die keine Veranstaltungen mit mehr als 2.500 Personen darstellen, gibt es derzeit nur die Einschränkungen, dass zu fremden Personen ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten ist, die allgemeinen Regelungen zum Infektionsschutz einzuhalten sind und in Wartebereichen eine Maske zu tragen ist.
  • Für Veranstaltungen, die in Innenräumen mit mehr als 100 Personen (Sportler, Helfer, Organisatoren und Zuschauer) durchgeführt werden, ist ein Hygienekonzept zu erstellen und dem Gesundheitsamt vorzulegen.
  • In Innenräumen ist eine medizinische Maske zu tragen. 
    • Darauf kann ausnahmsweise verzichtet werden,
      • während der Sportausübung soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist.
      • bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 Teilnehmende in der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Eltern-Kind-Angeboten.
      • bei Kindern bis zum Schuleintritt.

Bei sämtlichen Aktivitäten sollen die AHA-Regeln berücksichtigt werden.                  
Des Weiteren ist eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen.

Als genesene, getestete und geimpfte Personen gelten neben den bekannten Voraussetzungen auch schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis, da diese an den regelmäßigen Schultestungen teilnehmen. Ebenso Kinder bis zum Schuleintritt.

In der aktuellen Coronaschutzverordnung ist eine Dokumentierung zur Rückverfolgbarkeit nicht mehr vorgesehen.

Euer Vorstand